328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. In Bezug auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse entschied das Bundesgericht, dass insbesondere Weisungen, welche das angestammte Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers ohne triftige Gründe oder ohne vorgängige Anhörung beschränken und ihn insbesondere hierarchisch zurückstufen, persönlichkeitsverletzend sein können (Bundesgerichtsurteil vom 4. August 2006, 4C.189/2006; BGE 110 II 172, Erw. 2/a = Pra 73 [1984] Nr. 177, Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 328 N 14).