zumutbare Arbeit zu übernehmen, bildet eine Vertragsverletzung und berechtigt den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung aufzulösen (vgl. Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 128). 5.4. Weisungen hat der Arbeitnehmer nur zu befolgen, wenn diese rechtmässig sind. Namentlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Weisungen zu befolgen, die seine Persönlichkeitsrechte verletzen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 321d N 3 und Art.