{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-04-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2008-5_2009-04-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3257", "Checksum": "b229c89052c9440927aa3ed899afe0c3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2008.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.04.2009 2-BE.2008.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Soll einem Arbeitnehmer aufgrund mangelhafter Leistung eine andere Stelle angeboten werden, die weniger verantwortungsvoll und weniger gut entlöhnt ist, so muss ihm vorgängig eine Bewährungszeit angesetzt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:38", "Checksum": "b95081d32aee196aae8061e69000680b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.04.2009 2-BE.2008.5\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Soll einem Arbeitnehmer aufgrund mangelhafter Leistung eine andere Stelle angeboten werden, die weniger verantwortungsvoll und weniger gut entlöhnt ist, so muss ihm vorgängig eine Bewährungszeit angesetzt werden.\n\n2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 435\n\nwenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. PRGE vom 16. April 2003 in\nSachen V.F., Erw. II/2/a mit Hinweis; Luzerner Gerichts- und\nVerwaltungsentscheide [LGVE] 1999 II 3, Erw. 6/c). Mangels einer\nentsprechenden Regelung im Personalreglement ist diesbezüglich\nsinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG,\nheranzuziehen (vgl. § 50 Satz 2 GG).\n(…)\n\n98 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.\n- Soll einem Arbeitnehmer aufgrund mangelhafter Leistung eine andere Stelle angeboten werden, die weniger verantwortungsvoll und\nweniger gut entlöhnt ist, so muss ihm vorgängig eine Bewährungszeit\nangesetzt werden.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. April 2009 in Sachen\nB. gegen Einwohnergemeinde R. (2-BE.2008.5).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n5.\n5.2.\nDie Beklagte bot dem Kläger am 6. Februar 2008 und am\n12. März 2008 eine Stelle als Leiter der Sektion Sozialhilfe an. Die\nmit der neuen Anstellung verbundene Lohnreduktion hätte\nFr. 12'933.-- bzw. 9,5 % betragen.\n5.3.\nGemäss § 18 des kommunalen Personalreglements (PR) sind\ndie Mitarbeiter verpflichtet, vorübergehend auch Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich gewählt oder angestellt worden\nsind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Fähigkeiten zugemutet werden\nkann. Dagegen ist die dauernde Zuweisung einer anderen zumutbaren Arbeit in § 10 Abs. 1 lit. d PR geregelt. Die Zumutbarkeit der\nanderen Arbeit beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz von\nTreu und Glauben. Die Nichtbefolgung der Weisung, eine andere\n436 Personalrekursgericht 2009\n\nzumutbare Arbeit zu übernehmen, bildet eine Vertragsverletzung und\nberechtigt den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher\nKündigung aufzulösen (vgl. Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 128).\n5.4.\nWeisungen hat der Arbeitnehmer nur zu befolgen, wenn diese\nrechtmässig sind. Namentlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet,\nWeisungen zu befolgen, die seine Persönlichkeitsrechte verletzen\n(Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,\nArt. 321d N 3 und Art. 328 N 6; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag,\n3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, S. 142).\nGemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis\ndie Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf\ndessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. In Bezug auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse entschied das Bundesgericht, dass insbesondere\nWeisungen, welche das angestammte Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers ohne triftige Gründe oder ohne vorgängige Anhörung beschränken und ihn insbesondere hierarchisch zurückstufen, persönlichkeitsverletzend sein können (Bundesgerichtsurteil vom 4. August 2006,\n4C.189/2006; BGE 110 II 172, Erw. 2/a = Pra 73 [1984] Nr. 177,\nStreiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 328 N 14). Soweit dies faktisch\nmöglich ist, muss dem Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit gegeben werden, z.B. durch Leistungssteigerung auf den Weisungsentscheid Einfluss zu nehmen bzw. den Entscheid unnötig werden zu\nlassen (Oliver Gloor/Catherine Aeby, Zurückstufung eines Arbeitnehmers [Bundesgerichtsentscheid] in: Chancen und Risiken rechtlicher Neuerungen 2006/2007, Daniel Lengauer/Stefan Zwicker/Giordano Rezzonico [Hrsg.], 13. Auflage, Zürich 2007, S. 166). Diese\nletzte Voraussetzung muss für die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse umso mehr gelten, als sowohl generell als auch insbesondere im Personalreglement der Beklagten ein gegenüber dem\nPrivatrecht erhöhter Kündigungsschutz zur Anwendung gelangt. Der\nGrund hierfür liegt darin, dass im öffentlichen Recht die Rechtmässigkeit einer Kündigung vom Vorliegen eines sachlichen Grundes\n2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 437\n\n"}