Aus dem Begriff "jederzeit" ergibt sich unmittelbar, dass die fristlose Entlassung - anders als die ordentliche Kündigung - auch "zur Unzeit", mithin auch während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden kann (vgl. zum Privatrecht: Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 337 OR N 4 mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Kündigungszeitpunkt krank war, bewirkt demzufolge keine Nichtigkeit der ausgesprochenen fristlosen Entlassung.