3.3. Der Vollständigkeit halber sei zudem auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Ziffer 3.11 des Gesamtarbeitsvertrages für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW vom 23. Oktober 2006 kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. Aus dem Begriff "jederzeit" ergibt sich unmittelbar, dass die fristlose Entlassung - anders als die ordentliche Kündigung - auch "zur Unzeit", mithin auch während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden kann (vgl. zum Privatrecht: Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art.