richts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 1995, publiziert in: ZR 1997, S. 112 ff. mit Hinweisen; ZR 100, S. 225). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle (Bühler/Edelmann/Killer; a.a.O., § 302 N 17). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner macht sinngemäss geltend, die umstrittene vorsorgliche Lohnfortzahlung sei allein schon deshalb gerechtfertigt, weil die Kündigung während einer Krankheit seinerseits ausgesprochen worden und daher nichtig sei. 3.2. Aus den Darlegungen unter Erw. II/2 folgt, dass eine vorsorgliche Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung generell rechtswidrig ist.