Andere Gründe, aufgrund derer eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht hätte angeordnet werden dürfen, wurden nicht dargetan und sind nicht erkennbar. 2. Die angefochtene vorsorgliche Massnahme erweist sich aber auch aus einem anderen Grund als unrechtmässig: § 302 Abs. 3 ZPO schliesst ausdrücklich vorsorgliche Verfügungen aus, welche der Sicherung von Forderungen dienen, die dem SchKG unterliegen. Diese Bestimmung ist unmissverständlich und lässt keinen Spielraum für Ausnahmen. Eine vorsorgliche (und damit vollstreckbare) Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht, konkret mit Art.