1.3. Falls der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend Kündigung obsiegen würde, müsste ihm Lohn inklusive Zins (sofern beantragt) nachbezahlt und allenfalls eine Entschädigung geleistet werden. Damit könnte der Nachteil, dass ihm im Anschluss an die umstrittene Kündigung kein Lohn mehr ausbezahlt wurde, vollumfänglich wettgemacht werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt somit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme rechtfertigen würde.