- Eine vorsorgliche Massnahme des kantonalen Rechts zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht (Art. 38 Abs. 1 SchKG) nicht vereinbar (Erw. II/2). - Eine entsprechende Massnahme ist generell rechtswidrig, mithin auch in Verfahren, in denen die Nichtigkeit einer Verfügung behauptet wird. Im Übrigen kann eine fristlose Entlassung auch "zur Unzeit", zum Beispiel während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden (Erw. II/3).