{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-03-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2008-10_2009-03-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3254", "Checksum": "663fdbd8671b74b43f3c6a98b8eec698"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2008.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.03.2009 2-BE.2008.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche Massnahme bei einer Kündigung\n- Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht rechtfertigen würde (Erw. II/1).\n- Eine vorsorgliche Massnahme des kantonalen Rechts zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht (Art. 38 Abs. 1 SchKG) nicht vereinbar (Erw. II/2).\n- Eine entsprechende Massnahme ist generell rechtswidrig, mithin auch in Verfahren, in denen die Nichtigkeit einer Verfügung behauptet wird. Im Übrigen kann eine fristlose Entlassung auch \"zur Unzeit\", zum Beispiel während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden (Erw. II/3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:40", "Checksum": "11035634e7a3a8ccf74d170b1f163920", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.03.2009 2-BE.2008.10\nRegeste:\nAnstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche Massnahme bei einer Kündigung\n- Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht rechtfertigen würde (Erw. II/1).\n- Eine vorsorgliche Massnahme des kantonalen Rechts zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht (Art. 38 Abs. 1 SchKG) nicht vereinbar (Erw. II/2).\n- Eine entsprechende Massnahme ist generell rechtswidrig, mithin auch in Verfahren, in denen die Nichtigkeit einer Verfügung behauptet wird. Im Übrigen kann eine fristlose Entlassung auch \"zur Unzeit\", zum Beispiel während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden (Erw. II/3).\n\n420 Personalrekursgericht 2009\n\nKündigungsschutzbestimmungen umgangen, so ist der Aufhebungsvertrag als unzulässig zu betrachten, sofern kein Grund besteht, der\ndie Umgehung rechtfertigt. Zwar löst er das Arbeitsverhältnis auf,\ndoch sind die betroffenen Kündigungsbestimmungen anzuwenden\n(Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeitsrecht, in: Jusletter vom 20. Januar 2003, Rz. 25, mit weiteren Hinweisen).\nWird das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag fristlos beendet, sind die Schutzbestimmungen bei ausserordentlicher\nKündigung anzuwenden, sofern der Arbeitnehmer beweist, dass der\nArbeitgeber ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags ausserordentlich bzw. fristlos gekündigt hätte (Portmann, a.a.O., Rz. 25 mit weiteren Hinweisen).\n5.2.\nDie Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall auflösen; sie hätte die Klägerin, falls der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre, fristlos entlassen. Falls kein wichtiger\nGrund für eine Kündigung vorlag, hätte sich die Beklagte durch den\nAufhebungsvertrag sämtlicher Pflichten aus dem Arbeitsvertrag entledigt, wogegen die Klägerin auf ihren Kündigungsschutz gemäss\nArt. 337c OR verzichtet hätte. In einer solchen Situation wären durch\nden Aufhebungsvertrag ausschliesslich die Interessen der Beklagten\nberücksichtigt worden, ohne dass äquivalente Vorteile für die Klägerin gegenüber gestanden hätten. Entsprechend den obigen Darlegungen (vgl. Erw. II/5.1) wäre eine derartige Schlechterstellung unrechtmässig. Die Frage, ob seitens der Klägerin ein solcher unzulässiger einseitiger Verzicht auf zwingend vorgesehene Leistungen der\nBeklagten erfolgte, erfordert somit die Prüfung, ob in casu ein wichtiger Grund vorlag, der eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte.\n\n95 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Vorsorgliche\nMassnahme bei einer Kündigung\n- Es ist kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\nerkennbar, welcher eine vorsorgliche Lohnfortzahlungspflicht rechtfertigen würde (Erw. II/1).\n2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 421\n\n- Eine vorsorgliche Massnahme des kantonalen Rechts zur Sicherung\nder Vollstreckung einer Geldforderung ist mit dem Bundesrecht\n(Art. 38 Abs. 1 SchKG) nicht vereinbar (Erw. II/2).\n- Eine entsprechende Massnahme ist generell rechtswidrig, mithin\nauch in Verfahren, in denen die Nichtigkeit einer Verfügung behauptet wird. Im Übrigen kann eine fristlose Entlassung auch \"zur Unzeit\", zum Beispiel während einer Krankheit des betroffenen Mitarbeitenden, rechtsgültig ausgesprochen werden (Erw. II/3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 5. März 2009 in Sachen\nZ. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (2-BE.2008.10).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nDie Vorinstanz begründet die umstrittene vorsorgliche Massnahme damit, dass für den Beschwerdegegner \"die Einstellung der\nLohnzahlungen eine erhebliche Einschränkung seiner privaten Interessen bedeutet und ihn bei Wegfall des Einkommens existenzielle\nNachteile treffen.\" Dadurch ergäbe sich für den Beschwerdegegner\n\"ein unzumutbarer Nachteil\".\n1.2.\nEine vorsorgliche Massnahme zur Abwehr eines drohenden,\nnicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (§ 302 Abs. 1 lit. b\nZPO) setzt zunächst voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit\nfür den Eintritt des Nachteils besteht. Sodann muss er, wenn er eintreten würde, nicht leicht aus der Welt zu schaffen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er durch Geldleistung nicht oder nur\nunvollständig aufgewogen wird (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 302 N 11).\n422 Personalrekursgericht 2009\n\n"}