Beide Gründe sprechen dafür, die Beschwerdekommission in Bezug auf die Kostenfrage gleich zu behandeln wie die Schlichtungskommission und demzufolge weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Für diese Lösung spricht auch, dass sich aus dem Staatsvertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Vertragsparteien die allgemeinen Kostenregelungen von § 33 ff. VRPG oder die nach Streitwert differenzierte Kostenregelung für zivilrechtliche Arbeitsstreitigkeiten hätten übernehmen wollen.