1.3. Vorab ist wesentlich, dass der Unterschied zwischen der Beschwerdekommission gemäss Staatsvertrag FHNW und der Schlichtungskommission gemäss aargauischem Personalrecht nicht überbewertet werden darf. Beide Kommissionen bilden je die erste Rechtsschutzinstanz. Zudem darf zwar die Schlichtungskommission keine Entscheide fällen, doch kommt ihrer Empfehlung faktisch ein grosses Gewicht zu. Beide Gründe sprechen dafür, die Beschwerdekommission in Bezug auf die Kostenfrage gleich zu behandeln wie die Schlichtungskommission und demzufolge weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen.