sion als empfehlende Instanz weder Verfahrens- noch Parteikosten; im Übrigen gelten die erwähnten allgemeinen Bestimmungen (vgl. § 41 PersG). Bei privatrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dürfen bundesrechtlich bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Demgegenüber ist nicht ausgeschlossen, dass der unterliegenden Partei eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt wird. Diesbezüglich sind die kantonalen Regelungen und Praktiken sehr unterschiedlich (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 6. Auflage, Zürich/Basel/