III/1. 1.1. Gestützt auf den Verweis in § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW kommen grundsätzlich auch in Bezug auf die Kostenverlegung die Bestimmungen des aargauischen Rechts zur Anwendung. Fraglich ist, was dies konkret in Bezug auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission bedeutet: Soll sie gleich behandelt werden wie die Schlichtungskommission nach § 37 PersG, obwohl diese nur Empfehlungen abgibt, oder sind allenfalls andere Kostenregelungen analog heranzuziehen? 1.2. Im Kanton Aargau ist das Verwaltungsverfahren in erster Instanz unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen unentgeltlich (§ 33 Abs. 1 VRPG).