Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Ziffer 15.2 GAV FHNW nur insoweit anwendbar ist, als vor Anrufung der Beschwerdekommission ein FHNW-internes Einigungsverfahren durchgeführt wird; dieses endet jedoch (abgesehen allenfalls von den Fällen gemäss § 48 Abs. 1 PLV) nicht mittels Verfügung, sondern mittels einer vertraglichen Erklärung seitens des Direktors/der Direktorin und des Leiters/der Leiterin Personal.