Offen bleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob über den Verweis auf das aargauische Verfahrensrecht § 48 Abs. 1 PLV zur Anwendung gelangt und somit namentlich der Lohn mittels Verfügung festgesetzt werden kann. Eine Kündigung, wie sie in concreto umstritten ist, fällt jedenfalls nicht unter den Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 PLV. 8.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Ziffer 15.2 GAV FHNW nur insoweit anwendbar ist, als vor Anrufung der Beschwerdekommission ein FHNW-internes Einigungsverfahren durchgeführt wird;