Rechtsschutzverfahren bei allfälligen Streitigkeiten. Dies gilt umso mehr, als dieses Verfahren bereits im Staatsvertrag FHNW geregelt wird, indem er festlegt, dass die Anstellungen mittels öffentlichrechtlichen Vertrags erfolgen und dass das aargauische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Somit ergibt sich, dass Ziffer 15.2 des Gesamtarbeitsvertrags den Staatsvertrag FHNW verletzt, indem er bestimmt, dass bei allen Streitigkeiten eine beschwerdefähige Verfügung verlangt und anschliessend der Beschwerdeweg beschritten werden könne. Zum einen geht diese Regelung über den Begriff der "Anstellungsbedingungen" gemäss § 13 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW hinaus.