8.3. § 13 Abs. 1 Staatsvertrag FHNW bestimmt, dass die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW durch öffent- lich-rechtliche Verträge geregelt werden. Gemäss § 13 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW werden die "Anstellungsbedingungen" in einem öf- fentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag festgelegt. § 33 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW schreibt vor, dass bei allfälligen Streitigkeiten das Verfahrensrecht des Kantons Aargau gilt. Aus dem Staatsvertrag FHNW ergibt sich, dass der Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages auf die Regelung der "Anstellungsbedingungen" beschränkt ist.