Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass auch dort, wo ein Rechtsverhältnis zulässigerweise durch öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt wurde, nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Verfügungsbefugnis geschlossen werden darf. Anderseits wird in einer solchen Verfügungsbefugnis ein Widerspruch zur Rechtsnatur des Vertrages als Mittel der einvernehmlichen Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Parteien gesehen (vgl. dazu und zum Folgenden: AGVE 2002, S. 585 ff., Erw. I/3/a mit Hinweisen). Soweit es um den Rechtsschutz geht, eröffnet bei Vertragsverhältnissen die Klage das funktionsgerechtere Verfahren: