PersG - die Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungsfrist - umgangen. Tatsächlich muss - für Dritte nachvollziehbar - für die Anstellungsbehörde die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aufgrund des Vorgefallenen in seiner Funktion nicht mehr tragbar sein, damit ohne vorgängige mildere Massnahme direkt die Kündigung ausgesprochen werden darf (vgl. zum Ganzen VGE ZH vom 2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 439