Letztlich hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichtet werden darf oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine mangelhafte Leistung bzw. ein mangelhaftes Verhalten nicht leichthin in eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses umgedeutet werden darf. Ansonsten würde die besondere Schutzvorschrift von § 10 Abs. 1 lit. c PersG - die Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungsfrist - umgangen.