5). 4.3.4. Aus den dargestellten Überlegungen erhellt, dass letztlich offen bleiben kann, ob die durch ein bestimmtes Verhalten bzw. eine bestimmte Leistung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin verursachte Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses als Kündigung gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. c PersG oder als Kündigung "sui generis" (d.h. als Kündigung gemäss § 10 Abs. 1 Ingress PersG) zu verstehen ist. Letztlich hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichtet werden darf oder nicht.