Tatsächlich sind Ausnahmefälle denkbar, bei welchen ein Fehlverhalten oder eine Fehlleistung derart gravierend ist, dass unabhängig von einer Mahnung und der Ansetzung einer Bewährungsfrist das Vertrauensverhältnis als schwer gestört angesehen werden muss. Demzufolge ist es möglich, dass ein Fehlverhalten bzw. eine Fehlleistung ohne Mahnung und ohne Ansetzung einer Bewährungsfrist zu einer gerechtfertigten ordentlichen Kündigung (infolge Vertrauensverlust) führen kann (vgl. VGE ZH vom 21. Dezember 2005, PB.2005.00034, Erw. 5).