Die Unterscheidung erscheint insofern bedeutsam, als eine Kündigung gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. c PersG nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass sich die Mängel in der Leistung oder im Verhalten trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen. In Bezug auf alle anderen Kündigungsgründe (also insbesondere auch diejenigen, welche in § 10 Abs. 1 PersG nicht namentlich genannt sind) fehlt eine entsprechende explizite Vorschrift (vgl. hierzu sowie zur ganzen Erw. 4.3: PRGE vom 30. Mai 2008 in Sachen L.M., Erw. 4.2 und 4.3). 4.3.2. Wie gesehen (vgl. Erw.