Zur Begründung der umstrittenen Kündigung wurde im Weiteren ausgeführt, dass der Appellant "im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kommunikationskonzepts FHNW das Vertrauen als Kommunikationsverantwortlicher FHNW sowohl beim Fachhochschulrat, wie bei der Direktion und auch gegenüber dem Direktionspräsidenten leider verloren" habe. 4.2. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis kann einen sachlichen Kündigungsgrund darstellen, wenn die Motive für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2006, Erw. 5/c).