3.3. Gestützt darauf, dass die umstrittene Kündigung vom 13. Juli 2006 eine vertragliche Erklärung darstellt, ist die vorliegende Streitsache im Klageverfahren zu beurteilen. Das gegen den Entscheid der Beschwerdekommission vom 21. März 2007 erhobene Rechtsmittel bildet demzufolge eine Appellation (vgl. Erw. 2.3). II/4. 4.1. Zur Begründung der umstrittenen Kündigung wurde im Weiteren ausgeführt, dass der Appellant "im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kommunikationskonzepts FHNW das Vertrauen als Kommunikationsverantwortlicher FHNW sowohl beim Fachhochschulrat, wie bei der Direktion und auch gegenüber dem Direktionspräsidenten leider verloren" habe.