durch die Anstellungsbehörde keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung darstellt. Die Lösung entspricht dem Grundsatz, dass durch Verfügung begründete Anstellungsverhältnisse mittels Verfügung, durch Vertrag begründete Anstellungsverhältnisse mittels vertraglicher Erklärung beendet werden (vgl. PRGE vom 25. Mai 2007 in Sachen P.M., Erw. I/2.2; PRGE vom 2. März 2006 in Sachen P.E., Erw. I/3.1; PRGE vom 9. Dezember 2002 in Sachen B.H., Erw. I/2/a/bb; je mit Hinweisen). 3.3. Gestützt darauf, dass die umstrittene Kündigung vom 13. Juli 2006 eine vertragliche Erklärung darstellt, ist die vorliegende Streitsache im Klageverfahren zu beurteilen.