Regierungen gemeinsam festgelegten Termin weiter. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort geltenden Bedingungen angestellt." Zum Anstellungsbeginn des Appellanten (1. Januar 2006) war weder der Gesamtarbeitsvertrag in Kraft (vgl. Ziffer 1.6 des Gesamtarbeitsvertrags FHNW) noch lagen provisorische Vorschriften im Sinne von ยง 13 Abs. 3 Staatsvertrag