Grundsätzlich werden die Anstellungsbedingungen zwischen der Appellationsbeklagten und ihren Angestellten in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag festgelegt (§ 13 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW). Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen Gesamtarbeitsvertrag, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge (§ 13 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW). Übergangsrechtlich bestimmt § 34 Abs. 8 Staatsvertrag FHNW Folgendes: "Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis zum Gründungstermin der FHNW nicht möglich, gelten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträge (…) bis zu dem von den