als auch in § 60 ff. VRPG. Gestützt auf die obigen Ausführungen gelangen folglich die Bestimmungen des Zivilrechtspflegegesetzes analog zur Anwendung. Dies betrifft vorab §§ 317 ff. ZPO: Fällt die Beschwerdekommission auf eine Klage hin einen Entscheid und wird dieser an das Personalrekursgericht weitergezogen, so handelt es sich folglich um eine Appellation (im Gegensatz zur Beschwerde bei Streitigkeiten aus einer Verfügung). 3. 3.1. Grundsätzlich werden die Anstellungsbedingungen zwischen der Appellationsbeklagten und ihren Angestellten in einem öffentlich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag festgelegt (§ 13 Abs. 2 Staatsvertrag FHNW).