FHNW lässt sich das aargauische Verfahrensrecht nicht tel quel auf personalrechtliche Streitigkeiten zwischen der Fachhochschule und ihren Mitarbeitenden anwenden. Insbesondere fehlt in Bezug auf die Fachhochschule eine Schlichtungskommission im Sinne von § 37 PersG; § 33 Abs. 4 Staatsvertrag FHNW bestimmt ausdrücklich, dass die Beschwerdekommission "entscheidet" (und nicht bloss eine Empfehlung abgibt). Daraus folgt, dass es in Bezug auf die Fachhochschule entgegen dem Rechtsmittelweg gemäss § 37 ff. PersG nicht nur bei Streitigkeiten aufgrund einer Verfügung, sondern auch bei Streitigkeiten aus einem Vertrag je eine erste und eine zweite Instanz mit Entscheidkompetenz gibt.