{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-07-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2007-5_2008-07-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3361", "Checksum": "30a658eb65fe9aed1ebc342367076140"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2007.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2008 2-BE.2007.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung.\n- Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der Fachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid kann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezogen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8).\n- Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden darf oder nicht (Erw. II/4).\n- Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (Erw. III)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:54", "Checksum": "69c131993f33415c169c70437a9a3394", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2008 2-BE.2007.5\nRegeste:\nAnstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung.\n- Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der Fachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid kann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezogen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8).\n- Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes ab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden darf oder nicht (Erw. II/4).\n- Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (Erw. III).\n\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 433\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n94 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Kündigung.\n- Vertragliche Streitigkeiten sind von der Beschwerdekommission der\nFachhochschule im Klageverfahren zu beurteilen; der Entscheid\nkann mittels Appellation an das Personalrekursgericht weitergezogen werden (Erw. I/2, 3). Diese Regelung gilt auch nach Inkrafttreten\ndes Gesamtarbeitsvertrages (Erw. II/8).\n- Will der Arbeitgeber aufgrund eines mangelnden Vertrauensverhältnisses kündigen, so hängt es vom Mass des Vertrauensverlustes\nab, ob auf die Ansetzung einer Bewährungszeit verzichtet werden\ndarf oder nicht (Erw. II/4).\n- Kostenverlegung bei Streitigkeiten aus Anstellungen bei der Fachhochschule Nordwestschweiz (Erw. III).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 3. Juli 2008 in Sachen\nB. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (2-BE.2007.5).\n\nAus den Erwägungen\n\nI/2.\n2.1. Gemäss § 33 Abs. 3 Staatsvertrag FHNW gilt \"für das Verfahren\" das Recht des Kantons Aargau. Aufgrund der Systematik\n(vgl. insbesondere die Marginale \"Beschwerdekommission\") liesse\nsich argumentieren, die Bestimmung beziehe sich nur auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission. Aus dem Gesamtzusammenhang muss jedoch geschlossen werden, dass das aargauische Recht\nauch in Bezug auf das Verfahren vor dem Personalrekursgericht zur\nAnwendung kommt; es ist nicht einsehbar, welches Recht sonst relevant sein sollte.\n434 Personalrekursgericht 2008\n\n2.2. Massgebend für das Verfahren bei personalrechtlichen\nStreitigkeiten im Kanton Aargau sind vorab das Personalgesetz und\ndessen Folgeerlasse. Danach sind alle Streitigkeiten zunächst der\nSchlichtungskommission vorzulegen, welche eine Empfehlung abgibt (§ 37 Abs. 2 PersG). Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis kann in der Folge direkt Klage beim Personalrekursgericht\nerhoben werden (§ 39 PersG). Liegt der Streitigkeit eine Verfügung\nzugrunde, ist zunächst eine verwaltungsinterne (§ 38 PersG) und anschliessend eine verwaltungsexterne Beschwerde ans Personalrekursgericht (§ 40 PersG) möglich.\nSoweit das Personalgesetz keine abweichenden Bestimmungen\nvorsieht, sind für die Organisation und das Verfahren vor dem Personalrekursgericht die für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen anwendbar (§ 42 Abs. 2 PersG). Gemäss § 67 VRPG kommen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Bestimmungen\nder ZPO sinngemäss zur Anwendung, soweit §§ 60 - 66 VRPG keine\nanderslautende Vorschrift enthalten.\n2.3. Trotz des erwähnten Verweises in § 33 Abs. 3 Staatsvertrag\nFHNW lässt sich das aargauische Verfahrensrecht nicht tel quel auf\npersonalrechtliche Streitigkeiten zwischen der Fachhochschule und\nihren Mitarbeitenden anwenden. Insbesondere fehlt in Bezug auf die\nFachhochschule eine Schlichtungskommission im Sinne von § 37\nPersG; § 33 Abs. 4 Staatsvertrag FHNW bestimmt ausdrücklich, dass\ndie Beschwerdekommission \"entscheidet\" (und nicht bloss eine\nEmpfehlung abgibt). Daraus folgt, dass es in Bezug auf die Fachhochschule entgegen dem Rechtsmittelweg gemäss § 37 ff. PersG\nnicht nur bei Streitigkeiten aufgrund einer Verfügung, sondern auch\nbei Streitigkeiten aus einem Vertrag je eine erste und eine zweite Instanz mit Entscheidkompetenz gibt. Demgegenüber fehlt in beiden\nFällen eine lediglich vermittelnde bzw. auf den Erlass einer Empfehlung beschränkte Behörde (vgl. zusätzlich Erw. II/8 hiernach).\n2.4. Die Konstellation, wonach bei öffentlichrechtlichen Streitigkeiten ein Klageverfahren mit einer unteren und einer oberen Instanz durchgeführt wird, ist nicht nur dem aargauischen Personalrecht, sondern generell der aargauischen Verwaltungsrechtspflege\nfremd. Eine diesbezügliche Regelung fehlt sowohl in § 37 ff. PersG\n2008 Auflösung Anstellungsverhältnis 435\n\n"}