5. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf das Jahr 2005 hinsichtlich der Kindergartenlehrpersonen die Gemeinde für die Anstellung und Besoldung zuständig war, während hinsichtlich der Primarlehrpersonen faktisch eine doppelte Arbeitgeberfunktion aus Gemeinde und Kanton bestand. Ein Vergleich zwischen den Löhnen der durch die Gemeinde R. gemäss deren Anstellungs- und Besoldungsreglement entlöhnten Kindergartenlehrpersonen und den durch den Kanton gemäss dem Lohndekret Lehrpersonen besoldeten Primarlehrpersonen ist nicht statthaft. Demzufolge kann daraus keine Lohndiskriminierung abgeleitet werden.