In casu fungierte im Jahr 2005 für die Kindergartenlehrpersonen die Gemeinde R. als (alleinige) Arbeitgeberin, bezüglich der Primarlehrkräfte bestand eine doppelte Arbeitgeberschaft aus der Gemeinde und – insbesondere in Bezug auf die Entlöhnung – dem Kanton. Da faktisch für die Besoldung der beiden Kategorien von Lehrpersonen zwei verschiedene Arbeitgeber zuständig waren, ist ein Lohnvergleich zwischen dem Beruf der (kommunal entlöhnten) Kindergartenlehrperson und dem Beruf der (kantonal entlöhnten) Primarlehrkraft nicht zulässig. Dementsprechend vermögen die Beschwerdeführerinnen aus der Entlöhnung der Primarlehrpersonen keine Ansprüche abzuleiten.