Diese Argumentation greift zu kurz: Letztlich kann offen gelassen werden, ob das kantonale Recht materiell zu kommunalem Recht wird. Entscheidend ist allein, dass die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband den Lohn in keiner Art und Weise zu beeinflussen vermag. 4.4. In casu fungierte im Jahr 2005 für die Kindergartenlehrpersonen die Gemeinde R. als (alleinige) Arbeitgeberin, bezüglich der Primarlehrkräfte bestand eine doppelte Arbeitgeberschaft aus der Gemeinde und – insbesondere in Bezug auf die Entlöhnung – dem Kanton.