Da 2005 in Bezug auf die Besoldung für die Kindergartenlehrpersonen die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, für die Primarlehrpersonen faktisch der Kanton als Arbeitgeber auftrat, können die Löhne nicht miteinander verglichen werden. Die Schlichtungskommission begründet ihre gegenteilige Beurteilung im Wesentlichen damit, dass die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände das kantonal geregelte Lohnsystem für Primarlehrpersonen integral anzuwenden haben; damit würde es materiell zu gemeindeeigenem Recht. Diese Argumentation greift zu kurz: Letztlich kann offen gelassen werden, ob das kantonale Recht materiell zu kommunalem Recht wird.