Hingegen bestand (bzw. besteht) für die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Löhne der Primarlehrkräfte kein finanzieller Spielraum, da die Besoldung – trotz der formellen Eröffnung durch die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband – faktisch ausschliesslich vom Kanton vorgegeben und übernommen wurde (bzw. wird; vgl. Erw. 3 hievor). Da 2005 in Bezug auf die Besoldung für die Kindergartenlehrpersonen die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, für die Primarlehrpersonen faktisch der Kanton als Arbeitgeber auftrat, können die Löhne nicht miteinander verglichen werden.