4.3. Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände waren im Jahr 2005 für die Löhne der Kindergartenlehrpersonen zuständig (vgl. Erw. 2 hievor). Seitens des Kantons bestanden keine Richtlinien über die Höhe der Besoldung (vgl. ebenfalls Erw. 2 hievor); es wurde einzig unverbindlich empfohlen, den Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes Rechnung zu tragen. Hingegen bestand (bzw. besteht) für die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Löhne der Primarlehrkräfte kein finanzieller Spielraum, da die Besoldung – trotz der formellen Eröffnung durch die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband – faktisch ausschliesslich vom Kanton vorgegeben und übernommen wurde (bzw. wird;