a.M. 1997, Art. 3 N 105). Wenn ein Kanton Empfehlungen für die kommunalen Besoldungsreglemente erlässt und sich die Gemeinden trotz rechtlich bestehender Autonomie faktisch an diese Empfehlungen halten, dann kann auch bei der Beurteilung einer kommunalen Besoldungsordnung auf die kantonalen Empfehlungen abgestellt werden (Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, in: ZBl 3/2003, S. 119, mit Hinweis). 2006 Besoldung 455