Bei Verflechtungen ergeben sich allerdings unter Umständen andere Zusammenhänge und Verantwortlichkeiten. Dann kann oder muss der Vergleich ausgeweitet, und es können auch andere juristische Personen oder öffentlichrechtliche Körperschaften als die formellrechtliche Arbeitgeberschaft belangt werden (Elisabeth Freivogel, in: Margrit Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 3 N 105).