Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn richtet sich gegen diejenigen, die den Lohn bezahlen, also die Arbeitgebenden. Demzufolge gilt das Lohngleichheitsgebot grundsätzlich für die Arbeitnehmenden einer bestimmten Arbeitgeberschaft oder des von dieser abhängigen Systems; die dem Bewertungsvergleich zugeführten Tätigkeiten müssen bei ein und derselben Arbeitgeberschaft erbracht werden (Entscheid des Bundesgerichts 4C.57/2002 vom 10. September 2002, Erw. 4.2; BGE 125 I 71, Erw. 4/d/bb, mit Hinweisen; Susy Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: Aktuelle Juristische Praxis 11/2006, S. 1355).