Wortlaut von § 41 GAL – faktisch eine doppelte Arbeitgeberfunktion (vgl. PRGE vom 30. Juni 2006 in Sachen A.B., Erw. I/2.1 in fine). 4. 4.1. Im in concreto interessierenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (bzw. bis zum 31. Juli 2005) galt für die Besoldung der Kindergartenlehrpersonen das kommunale, für die Primarlehrkräfte das kantonale Recht (vgl. Erw. 2 und 3 hievor). 4.2. Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn richtet sich gegen diejenigen, die den Lohn bezahlen, also die Arbeitgebenden.