) den kantonalen Angestellten gleichzustellen. 3.3. Somit ergibt sich, dass zwar formell die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband als Anstellungsbehörde den Lohn der Primarlehrpersonen festlegt, sie dabei aber vollumfänglich an die kantonalen Vorgaben gebunden ist und keinerlei Ermessensspielraum besitzt (anders als in Bezug auf die Kindergartenlehrpersonen fand sich im Lohndekret Lehrpersonen nie ein Vorbehalt zugunsten des kommunalen Rechts, vgl. Erw. 2.2.2 hievor). Diese Rechtslage galt insbesondere auch im vorliegend relevanten Jahr 2005.