Dies kann nur die Gemeinde sein. Dies hindert nicht, dass der anstellungsrechtliche Rahmen sowie die Festlegung und Ausrichtung der Besoldungen weiterhin kantonale Angelegenheit bleibt." sowie S. 28: "[…] die Besoldung der Lehrpersonen an den Volksschulen durch den Kanton ausgerichtet wird."). Die Besoldung wird denn auch vom Kanton im Lohndekret Lehrpersonen und in der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen abschliessend umschrieben. Insofern sind die Primarlehrpersonen (analog zur Praxis nach früherem Recht; vgl. AGVE 1985, S. 113 ff.) den kantonalen Angestellten gleichzustellen.