§ 66 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 bzw. § 66 Abs. 5 SchulG in der Fassung vom 22. Februar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006; vgl. auch Botschaft des Regierungsrates zum Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen vom 24. Mai 2000, S. 11: "[…] die Arbeitgeberverantwortung [muss] dort liegen, wo auch die tatsächlichen anstellungsrechtlichen Entscheide fallen und wo die konkrete Führung im Alltag wahr zu nehmen ist. Dies kann nur die Gemeinde sein.