Faktisch besteht indessen seit dem 1. Januar 2006 eine doppelte Arbeitgeberfunktion; der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband steht diese Aufgabe nur zu, soweit es nicht um die vom Kanton geregelte Festlegung und Auszahlung der Besoldung geht. Bezeichnenderweise ist die Ausrichtung von Ortszulagen oder anderen Zulagen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht gestattet (§ 17 GAL). 2.3. In Bezug auf das (vorliegend allein relevante) Jahr 2005 ergibt sich zusammenfassend, dass die Anstellung der Kindergartenlehrpersonen durch die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände erfolgte und diese auch für die Besoldung zuständig waren.