Massgebend für die Festlegung des Lohnes sind das Lohndekret Lehrpersonen und die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen. Gemäss § 41 GAL sind die Kindergartenlehrpersonen Angestellte (allein) der entsprechenden Gemeinde bzw. des entsprechenden Gemeindeverbandes. Demzufolge ist die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband formell zuständig für den Abschluss des öffentlichrechtlichen Anstellungsvertrages (§ 3 Abs. 1 GAL) sowie für die Eröffnung der Lohnverfügung (vgl. § 8 LDLP sowie §§ 4 lit. b und 44 Abs. 1 VALL). Faktisch besteht indessen seit dem 1. Januar 2006 eine doppelte Arbeitgeberfunktion;