Mit Inkrafttreten des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden per 1. Januar 2006 wurden u.a. diverse Fremdänderungen des Schulgesetzes vorgenommen. Gemäss § 66 Abs. 5 SchulG zahlt seit dem 1. Januar 2006 der Kanton die Löhne der Lehrpersonen an den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geführten Kindergärten (vgl. auch § 29 Abs. 1 und 2 KV in der Fassung vom 22. Februar 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006). Massgebend für die Festlegung des Lohnes sind das Lohndekret Lehrpersonen und die Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen.