währte den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden lediglich Beiträge an die Ausgaben für die Besoldung, ohne in Bezug auf deren Höhe konkrete Vorgaben zu machen (§ 1 lit. d Leistungsgesetz). Im Jahr 2005 lag somit die Arbeitgeberfunktion ausschliesslich bei der Gemeinde bzw. beim Gemeindeverband. Sie war sowohl für die Anstellung der Kindergartenlehrpersonen zuständig als auch für deren Besoldung. 2.2.3. Mit Inkrafttreten des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden per 1. Januar 2006 wurden u.a. diverse Fremdänderungen des Schulgesetzes vorgenommen.