Lehrpersonen an der Volksschule und an Kindergärten sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 GAL). 2.2.2. Im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 (bzw. im Fall der Beschwerdeführerin 1 bis zum 31. Juli 2005) erfolgten die Festsetzung sowie die Ausrichtung der Besoldung der Kindergartenlehrpersonen durch die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände (vgl. § 67 Abs. 1 SchulG [aufgehoben per 1. Januar 2006 durch GAT III] in Verbindung mit dem ebenfalls per 1. Januar 2006 durch das GAT III aufgehobenen § 1 lit.